Zurück zum Gesetz

Art. 39h

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern bei der Empfehlung von qualifizierten Lebensversicherungen das Basisinformationsblatt vor Vertragsschluss kostenlos zur Verfügung.
  2. Versicherungsunternehmen informieren die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer zusätzlich über die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen angenommenen Entschädigungen Dritter.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.