Zurück zum Gesetz

Art. 39g

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle

Wer im Basisinformationsblatt unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Angaben macht, ohne dabei die erforderliche Sorgfalt anzuwenden, haftet den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern für den dadurch verursachten Schaden.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.