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Art. 39i

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle
  1. Werbung für qualifizierte Lebensversicherungen muss als solche klar erkennbar sein.
  2. In der Werbung ist auf das Basisinformationsblatt zur jeweiligen qualifizierten Lebensversicherung und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.
  3. Werbung und andere an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Informationen über qualifizierte Lebensversicherungen müssen mit den im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.

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