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Art. 39f

961.01VAGFederal Act01.01.2006Originalquelle

Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich:

  1. dessen Inhalt;
  2. dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;
  3. die Modalitäten der Bereitstellung;
  4. die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt.

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