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Art. 21

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
  2. Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
  3. Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
  4. Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.

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