Neuer Chat
Neuer Chat
Korpus
Korpus
projekte
Neu
Feedback
Feedback
Hilfezentrum
Hilfezentrum
Sprache: DE
Sprache: DE
A
Einstellungen
Einstellungen
Law
/
FINMAG · Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Art. 21
Art. 20
Art. 22
Zurück zum Gesetz
Art. 21
Art. 20
Art. 22
956.1
FINMAG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Die FINMA übt ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus.
Sie erörtert mindestens einmal jährlich mit dem Bundesrat die Strategie ihrer Aufsichtstätigkeit sowie aktuelle Fragen der Finanzplatzpolitik.
Sie verkehrt mit dem Bundesrat über das EFD.
Die eidgenössischen Räte üben die Oberaufsicht aus.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.
In Claude öffnen
In ChatGPT öffnen