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Art. 33a

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA kann folgenden Personen die Tätigkeit im Handel mit Finanzinstrumenten oder als Kundenberaterin oder Kundenberater befristet oder im Falle einer Wiederholung dauernd verbieten, wenn sie die Bestimmungen der Finanzmarktgesetze, die Ausführungsbestimmungen oder die betriebsinternen Vorschriften schwer verletzen:
    1. den für den Handel mit Finanzinstrumenten verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten;
    2. den als Kundenberaterinnen oder Kundenberater tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer oder eines Beaufsichtigten.
  2. Erfasst das Tätigkeitsverbot gleichzeitig auch eine Tätigkeit im Aufsichtsbereich einer Aufsichtsorganisation, so ist ihr der Entscheid mitzuteilen.

1 commentary

N1.Tätigkeitsverbot nach Art. 35a aBEHG

Die Rechtsprechung und Literatur ziehen die gleichen Erwägungen heran wie zuvor bei Art. 35a aBEHG; das Tätigkeitsverbot ist heute in Art. 33a FINMAG geregelt.

Die gleichen Überlegungen gelten für das Tätigkeitsverbot : Nach dem hier noch anwendbaren Art. 35a aBEHG (Fassung vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Januar 2009 [AS 2008 5207 5305; BBl 2006 2829]) kann die FINMA Personen - die als verantwortliche Mitarbeiter eines Effektenhändlers den Effektenhandel betreiben und das Börsengesetz, die Ausführungsbestimmungen dazu oder die betriebsinternen Vorschriften grob verletzt haben - die Tätigkeit im Effektenhandel dauernd oder vorübergehend untersagen. Heute ist das Tätigkeitsverbot in Art. 33a FINMAG geregelt (vgl. ABEGG/BÄRTSCHI/DIETRICH, Prinzipien des Finanzmarktrechts, 2019, N. 1002-1004; SESTER/ BRÄNDLI/BARTHOLET/SCHILTKNECHT, Finanzmarktaufsicht und Finanzmarktinfrastruktur, 2018, § 12 N. 99 f.; ZULAUF ET AL., Finanzmarktenforcement, 2. Aufl. 2014, S. 232 f.).

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