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Art. 20

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden Gemeinden befreit.
  2. Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
    1. die Mehrwertsteuer;
    2. die Verrechnungssteuer;
    3. die Stempelabgaben.

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