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FINMAG · Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Art. 20
Art. 19
Art. 21
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Art. 20
Art. 19
Art. 21
956.1
FINMAG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Die FINMA ist von jeder Besteuerung durch den Bund, die Kantone und die Gemeinden Gemeinden befreit.
Vorbehalten bleibt das Bundesrecht über:
die Mehrwertsteuer;
die Verrechnungssteuer;
die Stempelabgaben.
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