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Art. 13a

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA bearbeitet in Papierform oder in einem oder mehreren Informationssystemen Daten ihres Personals sowie von Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz. Sie kann die Bearbeitung einem Auftragsbearbeiter übertragen. Die bearbeiteten Personendaten betreffen insbesondere:1
    1. 2 den Bewerbungsprozess;
    2. 3 die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses;
    3. die Personal- und Lohnbewirtschaftung;
    4. die Personalentwicklung;
    5. die Leistungsbeurteilung;
    6. Eingliederungsmassnahmen bei Krankheit und Unfall.
  2. Sie kann folgende für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 notwendigen Daten ihres Personals, einschliesslich besonders schützenswerte Personendaten, bearbeiten:4
    1. Angaben zur Person;
    2. Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
    3. Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
    4. erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;
    5. Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
  3. Sie erlässt Ausführungsbestimmungen über:
    1. die Architektur, die Organisation und den Betrieb des Informationssystems oder der Informationssysteme;
    2. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
    3. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
    4. die Datenkategorien nach Absatz 2;
    5. den Schutz und die Sicherheit der Daten.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  2. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  3. Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

  4. Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 96 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941).

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