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Art. 13

956.1FINMAGFederal Act01.01.2009Originalquelle
  1. Die FINMA stellt ihr Personal öffentlich-rechtlich an.
  2. Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20001gilt sinngemäss.
  3. Die berufliche Vorsorge des Personals richtet sich nach der Gesetzgebung über die Pensionskasse des Bundes.
  4. Der Verwaltungsrat regelt in einer Verordnung:
    1. das Arbeitsverhältnis des Personals, insbesondere Entlöhnung, Nebenleistungen, Arbeitszeit, Treuepflicht und Kündigung;
    2. die Zusammensetzung, das Wahlverfahren und die Organisation des paritätischen Organs des Vorsorgewerks der FINMA.
  5. Er unterbreitet die Verordnung dem Bundesrat zur Genehmigung.

Footnotes

  1. SR 172.220.1

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