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Art. 126zduodecies

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Der Prüfbericht über die ergänzende Prüfung muss die Resultate der Prüfung umfassend, eindeutig und objektiv darstellen. Die leitende Prüferin oder der leitende Prüfer sowie eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer mit Zeichnungsberechtigung bestätigen dies mit ihren Unterschriften.
  2. Der Prüfbericht ist dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts sowie dem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle des L‑QIF zur Kenntnis zu bringen. Er ist in einer Sitzung dieser Organe zu behandeln und die Behandlung ist zu protokollieren.

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