951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Die Prüfgesellschaft muss den Kurzbericht rechtzeitig vor Publikation des Jahresberichts erstatten. Er ist von der zuständigen leitenden Prüferin oder dem zuständigen leitenden Prüfer und einer oder einem weiteren zeichnungsberechtigten Mitarbeitenden der Prüfgesellschaft zu unterzeichnen.
Der Kurzbericht muss sich zur Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Vorschriften über die Jahresrechnung und zur Prüfung der Angaben nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a–h KAG äussern, bei den L‑QIF mit Immobilienanlagen zusätzlich zu denjenigen nach Artikel 90 KAG.
Bei einem L-QIF in der Rechtsform der SICAV kann der Kurzbericht auch die Berichterstattung der Revisionsstelle nach Artikel 728b OR1umfassen.
Die von der FINMA für allgemeinverbindlich erklärte Standard-Bestätigung der Branchenorganisation für Wirtschaftsprüfung gilt auch für den L‑QIF.