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Art. 126z

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Stellt die Prüfgesellschaft im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit wesentliche Mängel fest, so muss sie diese als Beanstandungen in den Prüfbericht über die Aufsichtsprüfung des für die Verwaltung des L‑QIF zuständigen Instituts aufnehmen.
  2. Die Verletzung einer Vorschrift nach Artikel 118a Absatz 1 KAG gilt immer als wesentlicher Mangel.

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