951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Die Schätzungsexperten nach Artikel 118p Absatz 2 KAG müssen:
die erforderlichen Qualifikationen aufweisen;
unabhängig sein; und
über hinreichende finanzielle Garantien verfügen oder eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.
Sie haben die Schätzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und sachkundigen Schätzungsexperten durchzuführen.
Die Bewertung von Grundstücken bei Erwerb oder Veräusserung, die Bewertung der zum L‑QIF gehörenden Grundstücke und die Prüfung und Bewertung von Bauvorhaben richten sich nach den Artikeln 92–94.
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