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Art. 126zbis

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Zulässig sind nur Bau-, Immobilien- und Infrastrukturprojekte von Personen, die weder direkt noch indirekt verbunden sind mit:
    1. dem Komplementär;
    2. den für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen; oder
    3. den Anlegerinnen und Anlegern.
  2. Der Komplementär, die für die Verwaltung und Geschäftsführung verantwortlichen Personen und die ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Anlegerinnen und Anleger einer KmGK dürfen von dieser Immobilienwerte und Infrastrukturwerte übernehmen oder an sie abtreten, sofern:
    1. die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises der Immobilienwerte und Infrastrukturwerte sowie der Transaktionskosten durch einen unabhängigen Schätzungsexperten bestätigt wird; und
    2. die Gesellschafterversammlung der Transaktion zugestimmt hat.
  3. Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung des für die Verwaltung zuständigen Instituts die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen prüfen.

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