951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen sind Geschäfte mit nahestehenden Personen nach Artikel 63 Absätze 2 und 3 KAG zulässig, wenn:
diese Möglichkeit im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist;
die im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehene Anzahl Anlegerinnen und Anleger, mindestens jedoch die Hälfte der Anlegerinnen und Anleger oder der an der Generalversammlung vertretenen Stimmen, dem Geschäft zustimmt;
zusätzlich zu der Schätzung der ständigen Schätzungsexperten des L-QIF ein von diesen beziehungsweise deren Arbeitgeber und von der Fondsleitung oder SICAV sowie der Depotbank des L‑QIF unabhängiger Schätzungsexperte nach Artikel 64 Absatz 1 KAG die Marktkonformität des Kaufs- und Verkaufspreises des Immobilienwertes sowie der Transaktionskosten bestätigt.
Nach Abschluss der Transaktion muss die Fondsleitung einen Bericht erstellen, der Folgendes enthält:
Angaben zu den einzelnen übernommenen oder übertragenen Immobilienwerten und deren Wert am Stichtag der Übernahme oder Abtretung;
die Schätzberichte der ständigen Schätzungsexperten;
den Bericht über die Marktkonformität des Kaufs- oder Verkaufspreises der Schätzungsexperten nach Absatz 1 Buchstabe c.
Die Prüfgesellschaft muss im Rahmen ihrer Prüfung der Fondsleitung die Einhaltung der besonderen Treuepflicht bei Immobilienanlagen bestätigen.
Im Jahresbericht des L-QIF sind die Geschäfte mit nahestehenden Personen zu erwähnen.
Für Immobilienwerte, an denen die Fondsleitung, die SICAV oder diesen nahestehende Personen Bauprojekte durchführen lassen, sind keine Ausnahmen vom Verbot von Geschäften mit nahestehenden Personen möglich.
Der Begriff der nahestehenden Person richtet sich nach Artikel 91a .
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