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Art. 126w

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit Immobilienanlagen muss insbesondere folgende Angaben zur Risikoverteilung enthalten:

  1. die Mindestanzahl an Grundstücken, die vom L-QIF erworben werden müssen;
  2. die folgenden Anlagebeschränkungen in Prozent des Vermögens des L-QIF:

1. den maximalen Prozentsatz, den der Verkehrswert eines Grundstücks ausmachen darf,

2. den maximalen Prozentsatz, der in Bauland investiert werden kann,

3. den maximalen Prozentsatz, der in Baurechtsgrundstücke investiert werden kann,

4. den maximalen Prozentsatz, der in Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte investiert werden kann,

5. den maximalen Prozentsatz, der in Anteile an anderen Immobilienfonds und Immobilieninvestmentgesellschaften investiert werden kann.

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