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Art. 126v

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

Bei der Verpfändung der Grundstücke und der Sicherungsübereignung der Pfandrechte darf die Belastung aller Grundstücke eines L‑QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte des Verkehrswertes betragen.

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