951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Ein L-QIF-Feeder-Fonds ist ein L-QIF, der mindestens 85 Prozent des Fondsvermögens in Anteilen desselben L‑QIF-Zielfonds (L‑QIF-Master-Fonds) anlegt.
Bei L-QIF sind Master-Feeder-Strukturen zulässig, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist und es sich sowohl beim Master-Fonds als auch beim Feeder-Fonds um einen L‑QIF handelt.
Die Anlegerinnen und Anleger eines L-QIF-Master-Fonds sind seine L-QIF-Feeder-Fonds. Übrige Anlegerinnen und Anleger können aufgenommen werden, sofern:
sie vorgängig darüber informiert werden, dass sie in einen Master-Fonds investieren; und
sichergestellt ist, dass sie gleich behandelt werden wie die L-QIF-Feeder-Fonds.
Die Artikel 56–64 KKV-FINMA1in der Fassung vom 1. Januar 20152über Master-Feeder-Strukturen gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.