951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Die zulässigen Immobilienanlagen eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement ausdrücklich zu umschreiben.
Die Grundstücke sowie Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum L‑QIF im Grundbuch einzutragen. Hat der L‑QIF Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück, der Schuldbrief oder das andere vertragliche Grundpfandrecht gehört.
Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss Angaben darüber enthalten, ob der L‑QIF unbebaute Grundstücke erwerben darf, die nicht erschlossen und nicht für eine umgehende Überbauung geeignet sind und nicht über eine rechtskräftige Baubewilligung für die Überbauung verfügen. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die mit solchen Anlagen verbundenen besonderen Risiken umschreiben.
Lässt die Fondsleitung Bauten erstellen oder führt sie Gebäudesanierungen durch, so darf sie für die Zeit der Vorbereitung, des Baus oder der Gebäudesanierung der Ertragsrechnung des L‑QIF für Bauland und angefangene Bauten einen Bauzins zum marktüblichen Satz gutschreiben, sofern dadurch die Kosten den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
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