Der Fondsvertrag eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder das Anlagereglement der SICAV muss regeln, in welchem Umfang der L‑QIF Anlagen in anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) tätigen darf. Handelt es sich dabei um einen wesentlichen Teil des Fondsvermögens, so:
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