951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Die prozentualen Beschränkungen nach Artikel 126p beziehen sich auf das Fondsvermögen zu Verkehrswerten; sie müssen ständig eingehalten werden.
Bei L-QIF mit Teilvermögen gelten die Anlagebeschränkungen und -techniken für jedes Teilvermögen einzeln.
Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss die Anlagebeschränkungen innert zwei Jahren nach der Lancierung erfüllen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so darf die Fondsleitung sie einmalig um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist. Macht die Fondsleitung von diesem Recht Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.
Werden die Beschränkungen durch Marktveränderungen überschritten, so müssen die Anlagen unter Wahrung der Interessen der Anlegerinnen und Anleger innerhalb einer angemessenen Frist auf das zulässige Mass zurückgeführt werden.
Werden die Anlagevorschriften aktiv verletzt, namentlich durch Käufe oder Verkäufe, so müssen die Anlagen unverzüglich auf das zulässige Mass zurückgeführt werden. Wird den Anlegerinnen und Anlegern ein aufgrund eines solchen aktiven Anlageverstosses entstandener Schaden nicht ersetzt, so ist der Anlageverstoss der Prüfgesellschaft unverzüglich mitzuteilen und entweder so rasch wie möglich in den Publikationsorganen zu veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung und die Veröffentlichung müssen eine konkrete Umschreibung des Anlageverstosses und des für die Anlegerinnen und Anleger entstandenen Schadens umfassen. Im Jahresbericht ist über sämtliche aktiven Anlageverstösse Bericht zu erstatten.
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