951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV darf:
Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen.
Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss die Anlagebeschränkungen ausdrücklich nennen.
Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem die zulässigen Anlagetechniken wie Effektenleihe, Pensionsgeschäft, Einsatz von Derivaten, Kreditaufnahme oder Sicherungsübereignung, Leerverkäufe und Kreditgewährung umschreiben. Er oder es muss namentlich die Art und die Höhe der zulässigen Leerverkäufe regeln. Sind die Effektenleihe oder das Pensionsgeschäft zulässig, so haben der Fondsvertrag oder das Anlagereglement und der Jahresbericht die Angaben nach Artikel 76 Absätze 4 und 5 zu enthalten.
Die Artikel 1–55 KKV-FINMA1in der Fassung vom 1. Januar 20152über Effektenleihe, Pensionsgeschäft, derivative Finanzinstrumente und Verwaltung der Sicherheiten gelten mit Ausnahme der Pflichten zur Information der FINMA und zur Genehmigung durch die FINMA sinngemäss.