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Art. 126o

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
  1. Bei L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV hat der Risikohinweis nach Artikel 118n Absatz 2 KAG in Form einer Warnklausel zu erfolgen, die kurz und prägnant die Hauptrisiken im Zusammenhang mit den möglichen Anlagen umschreibt. Die Warnklausel ist auf der ersten Seite des Fondsvertrags oder des Anlagereglements sowie der Werbeunterlagen anzubringen.
  2. Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement muss zudem Erläuterungen zu den besonderen Risiken und gegebenenfalls der erhöhten Volatilität des L‑QIF enthalten.

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