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Art. 126n

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 81 Abs. 1, 118a Abs. 2 und 118m KAG) Die Fondsleitung muss die Prüfgesellschaft unverzüglich über den befristeten Aufschub der Rückzahlung nach Artikel 81 Absatz 1 oder 118m KAG informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.

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