(Art. 79 und 118a Abs. 2 KAG)
- Der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV mit erschwerter Bewertung oder beschränkter Marktgängigkeit kann vorsehen, dass die Kündigung nur auf bestimmte Termine, jedoch mindestens alle fünf Jahre, erklärt werden kann.
- Weiter kann der Fondsvertrag oder das Anlagereglement eine anteilige Kürzung der Rücknahmeanträge bei Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes oder Schwellenwerts für einen bestimmten Zeitpunkt (Gating ) vorsehen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und wenn dies im Interesse der verbleibenden Anlegerinnen und Anleger ist. Der verbleibende Teil der Rücknahmeanträge ist als für den nächsten Bewertungstag eingegangen zu betrachten. Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement offenzulegen.
- Macht die Fondsleitung von einem Gating Gebrauch, so muss sie die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.