(Art. 25 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 118a Abs. 2 KAG)
- Ein L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.
- Die Fondsleitung kann die Frist zwei Mal um sechs Monate verlängern, sofern dies im Fondsvertrag oder im Anlagereglement vorgesehen ist.
- Macht die Fondsleitung von ihrem Recht auf eine Fristverlängerung Gebrauch, so muss sie die Depotbank und die Prüfgesellschaft unverzüglich darüber informieren und entweder den Entscheid in den Publikationsorganen veröffentlichen oder ihn den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen.