(Art. 26 Abs. 3, 78 Abs. 3 und 118a Abs. 2 KAG)
- Bei einem L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds oder der SICAV kann die Fondsleitung oder die SICAV mit Zustimmung der Depotbank Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen, sofern dies im Fondsvertrag oder in den Statuten vorgesehen ist.
- Sie orientiert sich dabei namentlich an folgenden Kriterien: Kostenstruktur, Referenzwährung, Währungsabsicherung, Ausschüttung oder Thesaurierung der Erträge, Mindestanlage und Anlegerkreis.
- Die Einzelheiten sind im Fondsvertrag oder im Anlagereglement zu regeln. Darin ist namentlich das Risiko offenzulegen, dass eine Klasse unter Umständen für eine andere haften muss.
- Die Fondsleitung oder die SICAV muss die Schaffung, Aufhebung oder Vereinigung von Anteilsklassen in den Publikationsorganen veröffentlichen. Nur die Vereinigung gilt als Änderung des Fondsvertrags oder des Anlagereglements.
- Artikel 112 Absatz 3 Buchstaben a–c ist sinngemäss anwendbar.