(Art. 50, 94 und 118a Abs. 2 KAG)
- Der Inhalt des Anlagereglements eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV richtet sich nach den Bestimmungen über den Fondsvertrag, soweit das KAG oder die Statuten nichts anderes vorsehen. Das Anlagereglement bedarf der Genehmigung durch die Generalversammlung.
- Die Generalversammlung der SICAV beziehungsweise der Teilvermögen ist zuständig für die Änderung des Anlagereglements, sofern die Änderung:
- nicht von Gesetzes wegen erforderlich ist;
- die Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre berührt; oder
- nicht ausschliesslich formeller Natur ist.
- Beschliesst die Generalversammlung eine Änderung des Anlagereglements, so muss sie folgende Informationen entweder in den Publikationsorganen veröffentlichen oder den Anlegerinnen und Anlegern schriftlich mitteilen:
- eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen;
- einen Hinweis auf die Stellen, wo die Änderungen im Wortlaut kostenlos bezogen werden können; und
- einen Hinweis darauf, wann die Änderungen in Kraft treten.
- Die Absätze 1–3 gelten sinngemäss für die Statuten, sofern diese Inhalte des Anlagereglements regeln.