Zurück zum Gesetz

Art. 126i

951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle

(Art. 118j Abs. 2 KAG) Änderungen des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, sind von der Publikationspflicht nach Artikel 118j Absatz 2 KAG ausgenommen.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.