(Art. 118j Abs. 2 KAG) Änderungen des Fondsvertrags eines L-QIF in der Rechtsform des vertraglichen Anlagefonds, die von Gesetzes wegen erforderlich sind, die Rechte der Anlegerinnen und Anleger nicht berühren oder ausschliesslich formeller Natur sind, sind von der Publikationspflicht nach Artikel 118j Absatz 2 KAG ausgenommen.
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