951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 118g und 118h KAG)
Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut (Art. 118g oder 118h KAG) ist dafür verantwortlich, dass die für den L‑QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften eingehalten werden.
Hält eine kollektive Kapitalanlage die Begriffsmerkmale eines L-QIF nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a–c KAG nicht oder nicht mehr ein, so muss das Institut unverzüglich die FINMA, die Depotbank und die Prüfgesellschaft informieren.
Werden die für den L-QIF geltenden gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen oder reglementarischen Vorschriften anderweitig nicht oder nicht mehr eingehalten, so muss das Institut unverzüglich die Anlegerinnen und Anleger, die Depotbank sowie die Prüfgesellschaft darüber informieren und dafür sorgen, dass der ordnungsgemässe Zustand innert angemessener Frist wiederhergestellt wird. Ist dies nicht möglich, so muss es den L‑QIF auflösen.
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