951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 118f KAG)
Das für die Verwaltung eines L-QIF zuständige Institut muss dem EFD unter Angabe der eigenen Firma und der Bezeichnung oder Firma des L‑QIF Folgendes melden:
die Übernahme der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des Fondsvertrags oder des Gesellschaftsvertrags oder der Verabschiedung der Statuten;
die Aufgabe der Verwaltung innert 14 Tagen nach der Unterzeichnung des geänderten Fondsvertrags oder des geänderten Gesellschaftsvertrags, der Verabschiedung der geänderten Statuten oder dem Abschluss der Liquidation des L‑QIF.
Bei der Übernahme der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe a zu statistischen Zwecken zudem insbesondere Folgendes melden:
die Kontaktdaten des L-QIF und des für die Verwaltung zuständigen Instituts;
die Rechtsform, die offene oder geschlossene Natur und die Anlagekategorien des L‑QIF;
das Datum der Übernahme der Verwaltung des L-QIF;
das voraussichtliche Datum der Lancierung des L-QIF;
den Namen und die Kontaktdaten der Depotbank;
den Namen und die Kontaktdaten der Prüfgesellschaft;
den Namen und die Kontaktdaten des für die Anlageentscheide zuständigen Instituts, sofern die Anlageentscheide übertragen worden sind;
den Anlagestil und die Anlagestrategie.
Bei der Aufgabe der Verwaltung muss es dem EFD innert der Frist nach Absatz 1 Buchstabe b zu statistischen Zwecken zudem das Datum der Aufgabe der Verwaltung des L‑QIF melden.
Es muss dem EFD zudem innert jeweils 14 Tagen zu statistischen Zwecken Folgendes melden:
das Datum der Lancierung des L-QIF;
jede Änderung der nach den Absätzen 2 und 3 gemeldeten Tatsachen;
die Eröffnung der Liquidation über den L-QIF.
Das EFD kann die Daten nach Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben b und e und Absatz 4 Buchstaben a und c in einem Verzeichnis öffentlich zugänglich machen.
Das für die Verwaltung des L-QIF zuständige Institut muss dem EFD oder einem durch das EFD beauftragten Dritten periodisch insbesondere folgende Daten des L‑QIF zu statistischen Zwecken übermitteln:
den Vermögensbestand und die Vermögensveränderung;
den Wert der herausgegebenen und der zurückgenommenen Anteile;
die Vermögenswerte, gegliedert nach:
1. Inland und Ausland,
2. Währungen,
3. den folgenden Anlagekategorien: Geldmarktinstrumente, Forderungen aus Pensionsgeschäften, Obligationen, Aktien und andere Beteiligungspapiere, Anteile an anderen Kollektivanlagen, strukturierte Produkte, Immobilien, übrige Wertpapiere;
d. die Verbindlichkeiten, gegliedert nach Inland und Ausland;
e. die Erfolgsrechnung;
f. die Risikodaten, einschliesslich der Gliederung der Aktiven und Passiven nach Laufzeitenstruktur sowie des Bestands des Ausserbilanzgeschäfts.
Das EFD erlässt technische Weisungen über die Form der Meldungen nach diesem Artikel. Es legt darin insbesondere fest, welche Daten ganz oder teilweise in elektronischer Form zu liefern sind.
Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben mit schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden austauschen.
Das EFD oder der beauftragte Dritte kann die nach diesem Artikel erhobenen Daten in aggregierter Form veröffentlichen und an weitere zuständige Stellen des Bundes, insbesondere an das Bundesamt für Statistik, sowie an zuständige Behörden anderer Länder und internationale Organisationen weiterleiten.
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