(Art. 118d KAG)
Folgende Bestimmungen sind nicht auf L-QIF anwendbar:
- die Bestimmungen über die Bewilligung und Genehmigung sowie über die Aufsichtstätigkeit der FINMA (Art. 7–23, 31 Abs. 6, 33 Abs. 2, 35, 35a Abs. 2–4, 40, 53, 54 Abs. 4, 55 Abs. 1–3terund 5–7, 61, 62 Abs. 2 zweiter Satz und 3, 62b , 63 Abs. 3 und 4, 109, 110 Abs. 2, 110a , 114 Abs. 3, 115 Abs. 3 und 4, 116 Abs. 3 und 5, 118 Abs. 3, 119 Abs. 4 zweiter Satz, 137, 141 und 142);
- die Anlagevorschriften nach den Artikeln 32a , 67–102, 117 Absätze 2 und 3, 120 und 121;
- die Bestimmungen über die Änderung des Fondsvertrags nach Artikel 41 und über den Wechsel der Depotbank nach Artikel 105.