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KAG · Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen
Art. 138a
Art. 138
Art. 138b
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Art. 138b
951.31
KAG
Federal Act
01.01.2007
Originalquelle
Die Konkursliquidatorin oder der Konkursliquidator kann der FINMA beantragen:
eine Gläubigerversammlung einzusetzen und deren Kompetenzen sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmquoren festzulegen;
einen Gläubigerausschuss einzurichten sowie dessen Zusammensetzung und Kompetenzen festzulegen.
Bei einer SICAV mit Teilvermögen nach Artikel 94 kann für jedes Teilvermögen eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.
Die FINMA ist nicht an die Anträge der Konkursliquidatorin oder des Konkursliquidators gebunden.
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