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Art. 138

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Anordnung des Konkurses hat die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Artikeln 197–220 SchKG1.
  2. Der Konkurs ist unter Vorbehalt der Artikel 138a –138c nach den Artikeln 221–270 SchKG durchzuführen.
  3. Die FINMA kann abweichende Verfügungen und Anordnungen treffen.

Footnotes

  1. SR 281.1

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