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Art. 133

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Für Verletzungen der vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen sind die Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 30–37 des FINMAG1sinngemäss anwendbar.2
  2. Artikel 37 des FINMAG gilt sinngemäss auch für die Genehmigung nach diesem Gesetz.
  3. Erscheinen die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gefährdet, so kann die FINMA die Bewilligungsträger zu Sicherheitsleistungen verpflichten.
  4. Wird eine vollstreckbare Verfügung der FINMA nach vorgängiger Mahnung innert der angesetzten Frist nicht befolgt, so kann die FINMA auf Kosten der säumigen Partei die angeordnete Handlung selber vornehmen.

Footnotes

  1. SR 956.1

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 585;BBl 2012 3639).

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