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Art. 132

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die FINMA erteilt die nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen, statutarischen und reglementarischen Bestimmungen.
  2. Sie überprüft die geschäftspolitische Zweckmässigkeit der Entscheide der Bewilligungsträger nicht.
  3. L-QIF unterstehen nicht der Aufsicht der FINMA.1

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885).

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