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Art. 121

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Als Zahlstelle ist eine Bank im Sinne des BankG1vorzusehen.
  2. Die Anlegerinnen und Anleger können die Ausgabe und Rücknahme der Anteile bei der Zahlstelle verlangen.

Footnotes

  1. SR 952.0

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