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Art. 118f

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Das nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständige Institut meldet dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Übernahme oder Aufgabe der Verwaltung eines L-QIF innert 14 Tagen. Der Bundesrat kann festlegen, welche Angaben diese Meldungen enthalten müssen.
  2. Das EFD führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über sämtliche L-QIF und die jeweils für die Verwaltung nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 zuständigen Institute.
  3. Es kann beim L-QIF und den nach Artikel 118g Absatz 1 oder 118h Absatz 1, 2 oder 4 für die Verwaltung zuständigen Instituten zu statistischen Zwecken Daten über die Geschäftstätigkeit des L-QIF erheben.
  4. Es kann diese Daten durch Dritte erheben lassen oder die in Absatz 3 genannten Personen verpflichten, ihm diese zu melden.
  5. Artikel 144 Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.

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