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Art. 118e

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Auf der ersten Seite in den Fondsdokumenten eines L-QIF sowie in der Werbung für einen L-QIF ist:
    1. die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder «L-QIF» zu verwenden;
    2. der Hinweis anzubringen, dass der L-QIF weder über eine Bewilligung noch über eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von ihr beaufsichtigt wird.
  2. Die Firma eines L-QIF in der Rechtsform der SICAV oder KmGK muss die Bezeichnung «Limited Qualified Investor Fund» oder deren Abkürzung «L-QIF» sowie die Bezeichnung der entsprechenden Rechtsform enthalten.
  3. Ein L-QIF darf nicht als «Effektenfonds», «Immobilienfonds», «übriger Fonds für traditionelle Anlagen» oder «übriger Fonds für alternative Anlagen» bezeichnet werden.

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