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Art. 118b

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Eine kollektive Kapitalanlage, die über eine Bewilligung oder Genehmigung der FINMA verfügt, kann diese zurückgeben, wenn:
    1. sie die Voraussetzungen nach Artikel 118a Absatz 1 Buchstaben a−c erfüllt; und
    2. sichergestellt ist, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.
  2. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er legt die Massnahmen fest, die sicherstellen, dass die Interessen der Anlegerinnen und Anleger gewahrt werden.

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