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Art. 118a

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Ein L-QIF ist eine kollektive Kapitalanlage, die:
    1. ausschliesslich qualifizierten Anlegerinnen und Anlegern offensteht;
    2. für den Fall, dass sie ihre Mittel direkt in Immobilien anlegt, ausschliesslich Anlegerinnen und Anlegern offensteht, die professionelle Kundinnen und Kunden nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben a–h FIDLEG1sind;
    3. gemäss den Vorschriften der Artikel 118g und 118h verwaltet wird; und
    4. weder über eine Bewilligung noch eine Genehmigung der FINMA verfügt und auch nicht von der FINMA beaufsichtigt wird.
  2. Er untersteht diesem Gesetz, soweit dieses nichts anderes bestimmt.

Footnotes

  1. SR 950.1

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