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Art. 106

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Die Kommanditärinnen und Kommanditäre sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft zu nehmen. Geschäftsgeheimnisse der Gesellschaften, in die die KmGK1investiert, bleiben gewahrt.
  2. Die Kommanditärinnen und Kommanditäre haben mindestens einmal vierteljährlich Anspruch auf Auskunft über den Geschäftsgang der Gesellschaft.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 3 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 53;BBl 2020 6885). Die Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.

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