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Art. 105

951.31KAGFederal Act01.01.2007Originalquelle
  1. Sofern dies der Gesellschaftsvertrag vorsieht, kann der Komplementär über den Ein- und Austritt von Kommanditärinnen und Kommanditären beschliessen.
  2. Die Bestimmungen des Obligationenrechtes1über den Ausschluss von Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft bleiben vorbehalten.
  3. Der Bundesrat kann den Zwangsausschluss vorschreiben. Dieser richtet sich nach Artikel 82.

Footnotes

  1. SR 220

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