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Art. 25c

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Ein Zentralverwahrer verfügt über Regeln, Verfahren und Kontrollen, die geeignet sind, die Risiken aus der Verwahrung und Übertragung von Effekten zu minimieren.
  2. Ein Zentralverwahrer ermöglicht es seinen Teilnehmern, die Effekten in einer immobilisierten oder dematerialisierten Form durch Verbuchung in einem Effektenkonto zu halten.

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