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Art. 26

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle
  1. Der Betreiber identifiziert die Szenarien, welche die Geschäftsfortführung gefährden können und erstellt einen Plan, um die systemisch bedeutsamen Geschäftsprozesse:
    1. bei drohender Insolvenz oder anderen Szenarien, welche die Geschäftsfortführung gefährden, aufrechtzuerhalten oder geordnet zu beenden;
    2. bei einer freiwilligen Geschäftsaufgabe geordnet zu beenden.
  2. Der Plan umfasst insbesondere eine Beschreibung der vom Betreiber zu treffenden Massnahmen sowie der Ressourcen, die für deren Umsetzung erforderlich sind. Der Plan berücksichtigt die Zeitspanne, die erforderlich ist, damit sich die Teilnehmer an eine alternative Finanzmarktinfrastruktur anbinden können.

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