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Art. 25b

951.131NBVFederal Office Ordinance01.05.2004Originalquelle

Der Betreiber einer Finanzmarktinfrastruktur ermöglicht den Teilnehmern, ihre Erfüllungsrisiken zu vermeiden, indem er sicherstellt, dass bei wechselseitigen Verpflichtungen die Abwicklung der einen Verpflichtung nur dann erfolgt, wenn auch die Abwicklung der anderen Verpflichtung sichergestellt ist.

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