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Art. 23

942.211PBVFederal Council Ordinance01.01.1979Originalquelle
  1. Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird im Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ausgeübt.
  2. Das SECO kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen einverlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen.
  3. Das SECO kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.

Footnotes

  1. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

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