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Art. 11

942.211PBVFederal Council Ordinance01.01.1979Originalquelle
  1. Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein. 1bis. …1
  2. Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht.
  3. In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Getränke hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht. Die Mengenangabe ist nicht erforderlich bei Heissgetränken, Cocktails und mit Wasser angesetzten oder mit Eis vermischten Getränken.2
  4. In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast mündlich oder schriftlich bekanntzugeben.3

Footnotes

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).

  2. Fassung gemäss Art. 39 Ziff. 2 der Mengenangabeverordnung vom 5. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5275).

  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2011, in Kraft seit 1. April 2012 (AS 2011 4959).

1 commentary

N1.Weiterverrechnung zahntechnischer Fremdkosten

Auch bei Pauschalpreisen sind die Fremdkosten für zahntechnische Arbeiten ohne Zuschlag weiterzuverrechnen. Aus der Rechnung muss deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung bzw. auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht (Art. 11 Abs. 2 PBV).

Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Es sei nicht einzusehen, dass die Abgabe von Lieferscheinkopien über zahntechnische Arbeiten an Kunden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Es handle sich um die mildere Massnahme im Vergleich zur Möglichkeit, periodische Abklärungen (Prüfung der Rechnungstellung) an Ort durch das GD vorzunehmen. Die verfügte Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil ihr vorgeworfen worden sei, aus den Rabatten des Zahnlabors unberechtigte Vorteile zulasten der Patienten zu erlangen. Die Pflicht der Medizinalperson, die tatsächlichen Kosten für fremde Leistungen in Rechnung zu stellen, ergebe sich aus Art. 40 lit. c und e MedBG; zur Präzisierung seien die PBV-Vorgaben beizuziehen. Eine Nichteinhaltung der Vorgaben würde von einer schlechten Betriebsführung zeugen (act. G 2 S. 6-8). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die streitige Auflage auf ein Vorkommnis im Jahr 2015 (Nichtweitergabe von Mengenrabatten) zurückzuführen sei.
Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Es sei nicht einzusehen, dass die Abgabe von Lieferscheinkopien über zahntechnische Arbeiten an Kunden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Es handle sich um die mildere Massnahme im Vergleich zur Möglichkeit, periodische Abklärungen (Prüfung der Rechnungstellung) an Ort durch das GD vorzunehmen. Die verfügte Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil ihr vorgeworfen worden sei, aus den Rabatten des Zahnlabors unberechtigte Vorteile zulasten der Patienten zu erlangen. Die Pflicht der Medizinalperson, die tatsächlichen Kosten für fremde Leistungen in Rechnung zu stellen, ergebe sich aus Art. 40 lit. c und e MedBG; zur Präzisierung seien die PBV-Vorgaben beizuziehen. Eine Nichteinhaltung der Vorgaben würde von einer schlechten Betriebsführung zeugen (act. G 2 S. 6-8). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die streitige Auflage auf ein Vorkommnis im Jahr 2015 (Nichtweitergabe von Mengenrabatten) zurückzuführen sei.
Überwälzte öffentliche Abgaben sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art müssten im Preis enthalten sein (Art. 10 Abs. 2 PBV). Die Preisbekanntgabepflicht für zahnärztliche Dienstleistungen könne auf folgende Arten erfüllt werden: (1) Bekanntgabe des Taxpunktwertes (SECO-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.2). Gemäss den Erläuterungen zum SSO-Tarif 1994 (B. Anwendung des Zahnarzttarifs, P6, Ziffer 7) sei die Zahntechnikerrechnung eins zu eins vom Behandler dem Patienten weiter zu verrechnen. (2) Bekanntgabe des Stundensatzes oder der Pauschalvergütung (Seco-Informationsblatt a.a.O. Ziffer 3.3). Der Einwand, mit der vorgesehenen Auflage sei der Beschwerdeführerin das Anbieten eines Pauschalpreises verwehrt, da immer die effektiven Kosten zahntechnischer Leistungen verrechnet werden müssten, verkenne, dass der Grundsatz der Transparenz in Bezug auf die Offenlegung der tatsächlichen Kosten für alle Arten der Rechnungstellung gelte. Aus der Rechnungstellung müsse deutlich hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis beziehe (Art. 11 Abs. 2 PBV). Auch bei Pauschalleistungen müssten die Kosten für zahnärztliche Arbeiten (Fremdkosten) ohne Zuschlag weiterverrechnet werden. Es sei nicht einzusehen, dass die Abgabe von Lieferscheinkopien über zahntechnische Arbeiten an Kunden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre. Es handle sich um die mildere Massnahme im Vergleich zur Möglichkeit, periodische Abklärungen (Prüfung der Rechnungstellung) an Ort durch das GD vorzunehmen. Die verfügte Massnahme sei der Beschwerdeführerin zumutbar, weil ihr vorgeworfen worden sei, aus den Rabatten des Zahnlabors unberechtigte Vorteile zulasten der Patienten zu erlangen. Die Pflicht der Medizinalperson, die tatsächlichen Kosten für fremde Leistungen in Rechnung zu stellen, ergebe sich aus Art. 40 lit. c und e MedBG; zur Präzisierung seien die PBV-Vorgaben beizuziehen. Eine Nichteinhaltung der Vorgaben würde von einer schlechten Betriebsführung zeugen (act. G 2 S. 6-8). Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass die streitige Auflage auf ein Vorkommnis im Jahr 2015 (Nichtweitergabe von Mengenrabatten) zurückzuführen sei.