916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von:
a. Zuchttieren:
1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag,
2. im Alter von 4 bis 5 Wochen,
3. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
4. alle 3 Wochen während der Legezeit;
b. Legehennen:
1. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall,
2. alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals zwischen der 22. und der 26. Lebenswoche;
c. Masttieren: frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.
Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.
Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.
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