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Art. 257a

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle
  1. In den zu überwachenden Geflügelhaltungen nimmt der Geflügelhalter nach Anleitung des kantonalen Veterinärdienstes Proben von: a. Zuchttieren: 1. als Eintagsküken zwischen dem ersten und dritten Lebenstag, 2. im Alter von 4 bis 5 Wochen, 3. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall, 4. alle 3 Wochen während der Legezeit; b. Legehennen: 1. im Alter von 15 bis 20 Wochen, in jedem Fall spätestens 2 Wochen vor dem Wechsel in den Legestall, 2. alle 15 Wochen während der Legezeit, erstmals zwischen der 22. und der 26. Lebenswoche; c. Masttieren: frühestens 3 Wochen vor der Schlachtung.
  2. Er muss von allen Herden seiner Tierhaltung Proben nehmen.
  3. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 können Proben in der Brüterei genommen und untersucht werden, sofern die geschlüpften Tiere für den Vertrieb im Inland bestimmt sind. Die Untersuchung muss mindestens alle 3 Wochen erfolgen.
  4. Abweichend von Absatz 2 ist bei Masttieren einmal im Jahr eine Probenahme von allen zu diesem Zeitpunkt gehaltenen Herden ausreichend, wenn während eines Jahres alle Herden negativ auf Salmonellen getestet worden sind.

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