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Art. 257

916.401TSVFederal Council Ordinance01.09.1995Originalquelle

Geflügelhaltungen der folgenden Grössen müssen aufSalmonella -Infektionen untersucht werden:

  1. Zuchttiere der Mast- und der Legelinie: wenn die Geflügelhaltung mehr als 250 Plätze umfasst;
  2. Legehennen: wenn die Geflügelhaltung mehr als 1000 Plätze umfasst;
  3. Mastpoulets: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 333 m2beträgt;
  4. Masttruten: wenn die Stallgrundfläche der Geflügelhaltung mehr als 200 m2beträgt.

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